AGB's
AWI's Hochzeitsmusik
- Sämtliche Getränke und warme Verpflegung von AWI gehen zu Lasten des Veranstalters.
- Der Veranstalter stellt einen Stromanschluss (230V/10A), einen Tisch (1.2 x 0.8m) und eine Fläche von mindestens 6 m2 zur Verfügung.
- Fotos und Videos mit AWI von der Veranstaltung dürfen auf Homepages und Social Media Kanälen (Facebook, Instagram,...) von AWI publiziert werden.
- Eine Garderobe oder Raum zum Umziehen wird vom Veranstalter organisiert.
- Der Veranstalter holt alle erforderlichen Bewilligungen (Polizei, SUISA etc.) auf eigene Kosten im voraus ein.
- Allfällige Bewilligungen für die Zufahrt und ein Parkplatz werden vom Veranstalter zur Verfügung gestellt.
- AWI legt dezent CD‘s zum Verkauf und Werbekarten auf. Diese Einnahmen gehen ausschliesslich an AWI's Hochzeitsmusik. Auf Wunsch stellt AWI's Hochzeitsmusik Promotions-Material zur Verfügung.
- Die Höhe des Eintrittspreises für Besucher ist AWI's Hochzeitsmusik zu kommunizieren.
- Wer Nichterfüllung des Vertrages verschuldet, bezahlt eine Konventionalstrafe in der Höhe der Gage. Die Konventionalstrafe wird spätestens zur Zahlung fällig, wenn das Engagement abgesagt wird.
- Kann der Vertrag wegen Todesfall in der Familie, Unfall, Krankheit (nur mit Arztzeugnis), oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, entfällt die Konventionalstrafe auf beiden Seiten.
- Der Veranstalter retourniert AWI's Hochzeitsmusik einen unterzeichneten Vertrag, oder bestätigt das Engagement per E-Mail innerhalb von 10 Tagen, andernfalls gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.
- Gerichtsstand ist Sursee. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.